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Gute Nachrichten für Familien mit dem Wunsch eines eigenen neuen Zuhauses. Der Zuschuss vom Staat kann ab sofort zum Bau oder Kauf der eigenen vier Wände unterstützend verwendet werden.
Was ist Baukindergeld? Wie hoch ist der Zuschuss? Wie kommen Sie an die Mittel und stehen sie auch Ihnen zu?
Das sind alles berechtigte Fragen, die wir Ihnen noch vor dem Jahreswechsel gerne beantworten möchten. Zuerst einmal eine generelle Information: Die Bundesregierung hat im September dieses Jahres, rückwirkend ab 1. Januar 2018, das neue Baukindergeld freigeschaltet. Von diesem Datum bis zum 31.12.2020 kommen Familien mit geschlossenen Kaufverträgen oder Baugenehmigungen in den Genuss der Förderung, wenn das Objekt sich in Deutschland befindet. Diese Förderung beantragen Sie direkt bei der KfW-online – über das Zuschussportal mit „3 Schritten zum Baukindergeld“ und erhalten darüber auch die Auszahlung. Umfangreiche Informationen finden Sie im Portal oder über das KfW-Merkblatt und/oder fragen Sie zusätzlich Ihren Ansprechpartner Ihrer finanzierenden Bank.
htpp://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilie/Zuschussportal/Online-Antrag-Baukindergeld/.
Also los geht’s; denn Sie dürfen erfreulicherweise Ihren Anspruch sogar noch für dieses Jahr geltend machen, wenn Sie zur klar umrissenen Zielgruppe gehören. Was viele Menschen nicht wissen ist, dass die Gruppe der anspruchsberechtigten Personen sehr weit gesteckt ist.
Hier geben wir Ihnen übersichtliche Erläuterungen der geregelten Förderbedingungen.
1. Anspruchberechtigte Personen
Sie müssen Eigentümer oder Miteigentümer einer selbstgenutzten Immobilie (Wohnung Haus) sein.
Sie selber müssen kindergeldberechtigt sein oder in einem Haushalt mit einer Person leben, die kindergeldberechtigt ist.
Das Kind muss bei Antragstellung geboren sein.
Es darf aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Antragsteller müssen weder verheiratet sein, noch ist eine andere Art der Lebensgemeinschaft erforderlich
2. Fristen und maßgebliche Zeitpunkte
Der Antrag auf Baukindergeld muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Einzug gestellt werden. Hier gilt die amtliche Meldebescheinigung. War der Käufer vorher Mieter, so gilt in diesem Fall die Unterzeichnungsdatum des notariellen Kaufvertrags.
3. Haushaltseinkommen
Hier gibt es eine Höchstgrenze, die es zu beachten gilt. Das zu versteuernde Haushalts-Einkommen (HE) darf bei einem Kind 90.000 EURO nicht übersteigen; zuzüglich 15.000 EURO für jedes weitere Kind. Maßgeblich ist das durchschnittliche HE des zweiten und dritten Jahres vor der Antragstellung (siehe Einkommensteuerbescheid). Bei anschließender HE-Steigerung erfolgt eine Gewährung.
4. Höhe der Förderung
Über einen Zeitraum von 10 Jahren wird für jedes Kind unter 18 Jahren ein Jahreszuschuss von 1.200 EUR gezahlt. Auch hier gibt es wieder Voraussetzungen:
Sie müssen die Immobilie auch in diesem 10-Jahreszeitraumn selber nutzen.
Maßgeblich für die Höhe der Förderung ist die Anzahl der Kinder zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Für nachträgliche Kinder wird kein Baukindergeld gewährt.
5. Ersterwerb
Was bedeutet das? Dieser Begriff ist laut KfW weit gefasst. Auf die Frage, ob der Antragsteller schon einmal Eigentümer war, kommt es nicht an, sondern dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht Eigentümer ist. Förderfähig ist auch der Zweit- oder Dritterwerb, wenn es um eine zukünftige Eigennutzung geht.
6. Kumulation mit anderen Förderungen
Das Baukindergeld kann zusätzlich zu weiteren Fördermitteln, wie z.B. für energetische Sanierungen (siehe auch hierzu unter KfW) beantragt werden. Die gesamte Förderung darf aber nicht höher sein als die erforderlichen Kosten.
Auch in 2019 wird Starck Immobilien wieder Neubauvorhaben im Rheinisch-Bergischen Raum umsetzen und Ihnen Angebote zu Bestandsimmobilien, seien es Häuser oder Eigentumswohnungen, machen. Ein Blick in die Baukindergeldförderung lohnt sich; sprechen Sie uns gerne an.
Seit vielen Jahren sind wir die Experten für Immobilien.
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