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Baukindergeld – Und wie Sie es nutzen können!

Gute Nachrichten für Familien mit dem Wunsch nach einem eigenen neuen Zuhause. Der Zuschuss vom Staat kann ab sofort zum Bau oder Kauf der eigenen vier Wände unterstützend verwendet werden.

Das Baukindergeld hat das Potenzial, junge Familien beim Eigentumserwerb finanziell deutlich zu entlasten. Am 18. September 2018 ist das neue Baukindergeld freigeschaltet worden. Von diesem Datum bis zum 31.12.2020 kommen Familien mit geschlossenen Kaufverträgen oder Baugenehmigungen in den Genuss der Förderung, wenn das Objekt sich in Deutschland befindet. Diese Förderung beantragen Sie direkt bei der KfW-online – über das Zuschussportal mit „3 Schritten zum Baukindergeld“ und erhalten darüber auch die Auszahlung.

Wer ist anspruchsberechtigt?
Sie müssen Eigentümer oder Miteigentümer einer selbstgenutzten Immobilie (Wohnung / Haus) sein. Sie selber müssen kindergeldberechtigt sein oder in einem Haushalt mit einer Person leben, die kindergeldberechtigt ist. Das Kind muss bei Antragstellung geboren sein, darf aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Welche Fristen sind entscheidend?
Der Antrag auf Baukindergeld muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Einzug gestellt werden. Hier gilt die amtliche Meldebescheinigung. War der Käufer vorher Mieter, so gilt in diesem Fall das Unterzeichnungsdatum des notariellen Kaufvertrags. Ist der Kaufvertrag zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2020 abgeschlossen oder die Baugenehmigung in diesem Zeitraum erteilt worden bzw. bei nur anzeigepflichtigen Vorhaben mit der Ausführung begonnen werden durfte, kann der Antrag auf Baukindergeld spätestens bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden. In jedem Fall muss der Antrag aber innerhalb von drei Monaten nach dem Einzug gestellt werden.
Beachten Sie die Grenzen beim Haushaltseinkommen. Das zu versteuernde Haushalts-Einkommen (HE) darf bei einem Kind 90.000 EURO nicht übersteigen; zuzüglich 15.000 EURO für jedes weitere Kind. Maßgeblich ist das durchschnittliche HE des zweiten und dritten Jahres vor der Antragstellung. Bei anschließender HE-Steigerung erfolgt eine Gewährung. Wird beispielsweise der Antrag in 2019 gestellt, werden die Jahre 2016 und 2017 herangezogen.

Höhe der Förderung
Über einen Zeitraum von 10 Jahren wird für jedes Kind unter 18 Jahren ein Jahreszuschuss von 1.200 EUR gezahlt. Auch hier gibt es wieder Voraussetzungen. Sie müssen die Immobilie auch in diesem 10-Jahreszeitraumn selber nutzen. Maßgeblich für die Höhe der Förderung ist die Anzahl der Kinder zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für nachträgliche Kinder wird kein Baukindergeld gewährt.

Ersterwerb
Es ist nur die Förderung des Ersterwerbs einer Immobilie vorgesehen. Auf die Frage, ob der Antragsteller schon einmal Eigentümer war, kommt es nicht an. Maßgeblich ist nur, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Kaufvertrages, der Baugenehmigung oder Bauanzeige nicht Eigentümer ist. War er zuvor schon einmal Eigentümer, ist dies unschädlich. Förderfähig ist mithin auch der Zweit oder Dritterwerb. Zwar widerspricht dies grundsätzlich der Zielsetzung. Letztlich ist dies aber zu befürworten, da mit der Regelung das Ziel verfolgt wird, Eigentum zu schaffen. Die Frage, ob jemand schon einmal Eigentümer war, kann somit keine Rolle spielen.

Kumulation mit anderen Förderungen
Das Baukindergeld kann zusätzlich zu weiteren Fördermitteln, wie z.B. für energetische Sanierungen beantragt werden. Die gesamte Förderung darf aber nicht höher sein als die erforderlichen Kosten.

Gute Nachrichten für Familien mit dem Wunsch nach einem eigenen neuen Zuhause. Der Zuschuss vom Staat kann ab sofort zum Bau oder Kauf der eigenen vier Wände unterstützend verwendet werden.

Das Baukindergeld hat das Potenzial, junge Familien beim Eigentumserwerb finanziell deutlich zu entlasten. Am 18. September 2018 ist das neue Baukindergeld freigeschaltet worden. Von diesem Datum bis zum 31.12.2020 kommen Familien mit geschlossenen Kaufverträgen oder Baugenehmigungen in den Genuss der Förderung, wenn das Objekt sich in Deutschland befindet. Diese Förderung beantragen Sie direkt bei der KfW-online – über das Zuschussportal mit „3 Schritten zum Baukindergeld“ und erhalten darüber auch die Auszahlung.

Wer ist anspruchsberechtigt?
Sie müssen Eigentümer oder Miteigentümer einer selbstgenutzten Immobilie (Wohnung / Haus) sein. Sie selber müssen kindergeldberechtigt sein oder in einem Haushalt mit einer Person leben, die kindergeldberechtigt ist. Das Kind muss bei Antragstellung geboren sein, darf aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Welche Fristen sind entscheidend?
Der Antrag auf Baukindergeld muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Einzug gestellt werden. Hier gilt die amtliche Meldebescheinigung. War der Käufer vorher Mieter, so gilt in diesem Fall das Unterzeichnungsdatum des notariellen Kaufvertrags. Ist der Kaufvertrag zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2020 abgeschlossen oder die Baugenehmigung in diesem Zeitraum erteilt worden bzw. bei nur anzeigepflichtigen Vorhaben mit der Ausführung begonnen werden durfte, kann der Antrag auf Baukindergeld spätestens bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden. In jedem Fall muss der Antrag aber innerhalb von drei Monaten nach dem Einzug gestellt werden.
Beachten Sie die Grenzen beim Haushaltseinkommen. Das zu versteuernde Haushalts-Einkommen (HE) darf bei einem Kind 90.000 EURO nicht übersteigen; zuzüglich 15.000 EURO für jedes weitere Kind. Maßgeblich ist das durchschnittliche HE des zweiten und dritten Jahres vor der Antragstellung. Bei anschließender HE-Steigerung erfolgt eine Gewährung. Wird beispielsweise der Antrag in 2019 gestellt, werden die Jahre 2016 und 2017 herangezogen.

Höhe der Förderung
Über einen Zeitraum von 10 Jahren wird für jedes Kind unter 18 Jahren ein Jahreszuschuss von 1.200 EUR gezahlt. Auch hier gibt es wieder Voraussetzungen. Sie müssen die Immobilie auch in diesem 10-Jahreszeitraumn selber nutzen. Maßgeblich für die Höhe der Förderung ist die Anzahl der Kinder zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für nachträgliche Kinder wird kein Baukindergeld gewährt.

Ersterwerb
Es ist nur die Förderung des Ersterwerbs einer Immobilie vorgesehen. Auf die Frage, ob der Antragsteller schon einmal Eigentümer war, kommt es nicht an. Maßgeblich ist nur, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Kaufvertrages, der Baugenehmigung oder Bauanzeige nicht Eigentümer ist. War er zuvor schon einmal Eigentümer, ist dies unschädlich. Förderfähig ist mithin auch der Zweit oder Dritterwerb. Zwar widerspricht dies grundsätzlich der Zielsetzung. Letztlich ist dies aber zu befürworten, da mit der Regelung das Ziel verfolgt wird, Eigentum zu schaffen. Die Frage, ob jemand schon einmal Eigentümer war, kann somit keine Rolle spielen.

Kumulation mit anderen Förderungen
Das Baukindergeld kann zusätzlich zu weiteren Fördermitteln, wie z.B. für energetische Sanierungen beantragt werden. Die gesamte Förderung darf aber nicht höher sein als die erforderlichen Kosten.

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