Deutschland im Wandel: Bedarf nach altersgerechten Wohnungen steigt rasant an
Bis zum Jahr 2020 werden in Deutschland laut aktuellen Angaben des Immobilienverbands ZIA rund 3 Millionen altergerechte Wohnungen fehlen. Auch Bundeskanzlerin Merkel betonte auf dem letzten Demografiegipfel in Berlin die Notwendigkeit von Förderinstrumenten für die Immobilienwirtschaft.
Denn der Bedarf nach altersgerechten Wohnungen wird laut ZIA-Angaben bis 2020 enorm ansteigen. Demnach steigt die Zahl der Pflegebedürftigen innerhalb der nächsten sieben Jahre auf 3,5 Millionen. Dennoch entsprechen aktuell nur 600.000 der 42 Millionen Wohneinheiten den Anforderungen für altersgerechtes Wohnen.
Neben neuen Förderprogrammen fordern Experten vor diesem Hintergrund, die Umsetzung von Bauprojekten für private Investoren zu erleichtern, Vorschriften zu lockern und Baugenehmigungsverfahren zu beschleunigen.
Parkettpflege: Kleine Schäden einfach selbst beheben
Viele Haus- und Wohnungseigentümer entscheiden sich nach wie vor aus Qualitätsgründen und wegen des gehobenen Wohnambientes für einen Bodenbelag aus Echtholz. Doch auch wenn man einen Parkettboden regelmäßig pflegt, sind Abnutzungserscheinungen im Laufe der Jahre nicht zu vermeiden.
Laut dem Verband der deutschen Parkettindustrie bietet Echtholzparkett jedoch den entscheidenden Vorteil, dass es mehrmals überarbeitet werden kann und somit wieder ein neuwertiges Aussehen erhält. Sogar Dellen oder Kratzer können in der Regel ausgebessert werden. Mit speziellen Reparatursets können Verbraucher bis zu einem gewissen Maß selbst Hand anlegen, um kleinere Makel zu beseitigen.
Größere Flächen oder Beschädigungen sollten jedoch von einem Fachbetrieb behoben werden. Eigentümer sollten zudem ihr Echtholzparkett in regelmäßigen Abständen mit speziellen Pflegemitteln behandeln, um die Wertigkeit so lang wie möglich zu erhalten.
Quelle: Verband der deutschen Parkettindustrie e.V.
Nachträgliche individuelle Vereinbarung über Endrenovierung wirksam
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14. Januar 2009 entschieden, dass eine im Wohnungsübergabeprotokoll vereinbarte Verpflichtung des Mieters zur Endrenovierung auch dann wirksam möglich ist, wenn die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam ist (Urteil vom 14. Januar 2009, Az. VIII ZR 71/08).
Voraussetzung dafür sei, dass es sich tatsächlich um eine individuell ausgehandelte Vereinbarung handele, die mit der unwirksamen Vertragsklausel kein einheitliches Rechtsgeschäft bilde, erläuterten die Richter. Im verhandelten Fall hatten sich Mieter und Vermieter drei Wochen nach Mietvertragsabschluss in einem Wohnungsübergabeprotokoll darüber geeinigt, dass der Mieter die Wohnung in renoviertem Zustand zu übergeben habe. Der Mietvertrag selbst enthielt eine unwirksame, weil starre Regelung zu Schönheitsreparaturen.