TÜV Rheinland: Trinkwasserqualität muss regelmäßig überprüft werden
Die Testergebnisse des TÜV Rheinland aus dem Jahr 2012 haben gezeigt: Die Qualität des Trinkwassers in deutschen Haushalten ist problematisch. Hauptursache für die Verunreinigung sind mikroskopisch kleine Bakterien, die im Wasser leben und an denen jährlich rund 30.000 Menschen in Deutschland erkranken - sogenannte Legionellen.
Dabei geht das größte Gesundheitsrisiko nicht vom Wasser selbst, aus, sondern liegt in den jeweiligen Leitungssystemen der Gebäude, in denen sich die Keime festsetzen. Vor diesem Hintergrund sollten Eigentümer von Mietshäusern mit mehr als zwei Parteien mindestens alle drei Jahre die Systeme auf Keime untersuchen lassen. Öffentliche Gebäude wie Einkaufzentren, Universitäten oder Bahnhöfe müssen sogar jährlich überprüft werden.
Die Experten des TÜV Rheinland empfehlen zudem, Wasser grundsätzlich vor dem Gebrauch kurz laufen zu lassen, um die Anzahl der Keime zu reduzieren. Darüber hinaus sollten Armaturen, Wasserhähne und Duschköpfe hygienisch sauber gehalten und langfristig durch moderne Warmwasser-Systeme ersetzt werden.
Bundestag beschließt Änderungen im Energieeinsparungsgesetz
In einem aktuellen Beschluss hat der Bundestag eine Änderung des Energieeinsparungsgesetzes verabschiedet und somit die Basis für die geplante Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) geschaffen.
Insgesamt zielt die Novelle darauf ab, die Gesamtenergieeffizienz von Neubauten zu verbessern. Bestehende Gebäude sollten dabei nicht von den neuen Anforderungen betroffen sein. Die neue Regelung hebt zudem das zuvor beschlossene Verbot von Nachtspeicheröfen bis Ende 2019 auf. Zudem soll der Energieausweis als Informationsquelle weiter gestärkt werden.
Im nächsten Schritt wird sich der Bundesrat voraussichtlich Anfang Juni mit den Änderungen befassen. Das langfristige Ziel der Bundesregierung ist es, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen.
Nachträgliche individuelle Vereinbarung über Endrenovierung wirksam
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14. Januar 2009 entschieden, dass eine im Wohnungsübergabeprotokoll vereinbarte Verpflichtung des Mieters zur Endrenovierung auch dann wirksam möglich ist, wenn die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam ist (Urteil vom 14. Januar 2009, Az. VIII ZR 71/08).
Voraussetzung dafür sei, dass es sich tatsächlich um eine individuell ausgehandelte Vereinbarung handele, die mit der unwirksamen Vertragsklausel kein einheitliches Rechtsgeschäft bilde, erläuterten die Richter. Im verhandelten Fall hatten sich Mieter und Vermieter drei Wochen nach Mietvertragsabschluss in einem Wohnungsübergabeprotokoll darüber geeinigt, dass der Mieter die Wohnung in renoviertem Zustand zu übergeben habe. Der Mietvertrag selbst enthielt eine unwirksame, weil starre Regelung zu Schönheitsreparaturen.